Als Existenzgründer ist es wichtig, sich darüber zu informieren, welche Steuern in Zukunft gezahlt werden müssen und was dabei beachtet werden sollte, um mögliche Fehler zu vermeiden – schließlich können diese im schlimmsten Fall sogar zur Insolvenz führen.
Steuerarten und -eigenheiten:
Die Einkommenssteuer wird in einem Beschäftigungsverhältnis bekanntermaßen vom Arbeitgeber, entsprechend der Steuerklassenwahl, an das zuständige Finanzamt abgeführt. Anders verhält es sich jedoch bei Personen, die in keinem Angestelltenverhältnis sind. Sie müssen eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben. Erst ab einer bestimmten Einkommenshöhe fällt dann die Steuer an. Verluste können sogar zukünftige Steuerbeiträge vermindern.
Anhand der Gewerbesteuererklärung prüft das Finanzamt, ob auch eine Gewerbesteuer erhoben wird. Für Freiberufler fällt keine Gewerbesteuer an, während Gewerbetreibende, z.B. in Handel und Industrie, sie entrichten müssen. In diesem Fall wird die Information der zuständigen Gemeinde mitgeteilt. Gemeinden haben unterschiedliche Hebesätze, nach denen die Höhe der Gewerbesteuer errechnet wird.
Gewöhnlich muss Umsatzsteuer immer dann einberechnet werden, wenn verkaufte Waren oder Leistungen Umsatz bringen. Dabei beträgt der Regelsatz 19 Prozent. Bei einigen Berufsbildern, beispielsweise aus dem Medienbereich, fallen nur ermäßigte 7 Prozent an. Mit den meisten Einkäufen, die als Unternehmen getätigt werden, wird eine Vorsteuer gezahlt. Diese sollte dementsprechend auf allen Rechnungen (als Umsatzsteuer) ausgewiesen werden.
Sie kann später mit der abzuführenden Umsatzsteuer verrechnet werden. In der Umsatzsteuervoranmeldung werden Umsatzsteuer und Vorsteuer angegeben, da nur die Differenz an das Finanzamt abgeführt werden muss.
In den ersten zwei Jahren nach Gründung des Unternehmens muss diese Umsatzsteuervoranmeldung monatlich eingereicht werden, wobei ein Monat Fristverlängerung auf Antrag möglich ist. Zu Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres erfolgt jeweils die Jahresabrechnung. Die Körperschaftsteuer ist abhängig von der gewählten Rechtsform. Für Kapitalgesellschaften fallen 15 Prozent Besteuerung der Gewinne an.
Tipps, um Steuern zu sparen und Fehler zu vermeiden
Auch wenn Steuern und Abgaben für die meisten frisch gebackenen Unternehmer kein wirklich angenehmes Thema sind, so empfiehlt es sich doch, sich rechtzeitig mit diesem Bereich zu beschäftigen. Die folgenden Tipps und Tricks unterstützen Sie im Umgang mit der Steuerlast.
1. Eine geeignete Rechtsform wählen
Die Rechtsform wird bei der Gründung des Unternehmens angegeben und beeinflusst die zu zahlenden Steuerarten. So fällt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften keine Körperschaftssteuer an. Wer sich bei der Unternehmensgründung außerdem für eine Kapitalgesellschaft (GmbH) entscheidet, muss, selbst wenn zunächst Verluste gemacht werden, auf Geschäftsführergehälter Lohnsteuer abführen. Bei eher kapitalschwachen Gründungen ist eine solche Entscheidung also gut zu überdenken.
2. Als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen
Tritt die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer nach § 19 UStG in Kraft, sind Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit − dürfen diese aber auch nicht auf ihren Rechnungen ausweisen. Voraussetzung für die Befreiung beim Finanzamt ist, dass sich die Umsätze des vergangenen Kalenderjahrs auf maximal 17.500 Euro belaufen und auch im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaftet wird.
Wer sich gegen die Kleinunternehmerregelung entscheidet oder durch einen zu hohen Jahresumsatz herausfällt, ist übrigens zur Regelbesteuerung verpflichtet und daran für fünf Jahre gebunden.
3. Zu geringe Steuervorauszahlungen vermeiden
Erst etwa zwei Jahre nach Gründung des Unternehmens erhält man vom Finanzamt den ersten Steuerbescheid. Wer als Unternehmer bis dahin zu geringe Steuervorauszahlungen abgeführt hat, dem drohen unerwartete hohe Steuernachzahlungen, die die Liquidität und Existenz des Unternehmens gefährden. Nur wer seine Vorauszahlungen in ausreichender Höhe zahlt oder sogar ein wenig nach oben anpasst, kann solche Probleme in der Zukunft vermeiden.
4. Eine sorgfältige Buchführung pflegen
Sobald ein Unternehmen gegründet wird, besteht auch eine Buchführungspflicht. Bei der Buchführung muss genau zwischen den verschiedenen Steuerarten unterschieden werden und ausgeschlossen werden, dass zum Beispiel zu wenig Umsatzsteuer abgeführt wurde. Auch hier können sonst noch Jahre später Steuernachzahlungen resultieren.
5. Auf ordnungsgemäße Rechnungen und Belege achten
Um die Vorsteuer auf die abzuführende Umsatzsteuer anrechnen zu lassen, müssen klare Voraussetzungen erfüllt werden. So müssen auf den Rechnungen zwangsläufig Leistungsempfänger, -bringer und Umsatzsteuer ausgewiesen sein, damit die Beträge berücksichtigt werden können. Elektronische übersandte Rechnungen benötigen zudem unbedingt eine digitale Signatur.
6. Bei Schwierigkeiten Beratung in Anspruch nehmen
Wer in steuerlichen Fragen und Buchführung nicht sicher ist, sollte rechtzeitig einen kompetenten Steuerberater zu Rate ziehen. Kontaktdaten zahlreicher Steuerbüros können beispielsweise hier eingesehen werden. Steuerberater führen kostenpflichtige individuelle Beratungen durch und erstellen bei Bedarf auch die jährlichen Steuererklärungen und die Bilanz bzw. die Überschussrechnung.
Das zuständige Finanzamt hilft ebenfalls weiter, wenn keine ausführliche Beratung, sondern lediglich grundsätzliche Auskünfte benötigt werden. Hierfür fällt in der Regel eine Bearbeitungsgebühr an.